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Geltungsbereich des Urlaubsanspruchs im Dachdeckerhandwerk
Geltungsbereich des Urlaubsanspruchs im Dachdeckerhandwerk
Im Dachdeckerhandwerk ist der Urlaubsanspruch nicht einfach irgendeine betriebliche Vereinbarung, sondern wird durch einen klar umrissenen Geltungsbereich geregelt. Dieser umfasst sämtliche Dachdeckerbetriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die in Deutschland tätig sind. Wer also als gewerblicher Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk arbeitet und nach Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) versicherungspflichtig beschäftigt ist, fällt automatisch unter diese Regelungen – unabhängig davon, ob es sich um eine große Firma oder einen kleinen Handwerksbetrieb handelt.
Bemerkenswert ist, dass auch Auszubildende und Personen, die sich in einer gewerkbezogenen Fort- oder Weiterbildung befinden, mitgerechnet werden, sofern die Tätigkeit dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet werden kann. Sogar Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu sechs Monaten führen nicht zum Verlust der Gewerkzugehörigkeit, was in anderen Branchen nicht selbstverständlich ist.
Der Geltungsbereich bezieht sich ausschließlich auf tarifgebundene Betriebe. Das bedeutet: Liegt ein einschlägiger Tarifvertrag vor, sind die darin enthaltenen Urlaubsregelungen zwingend anzuwenden. Nicht tarifgebundene Betriebe können zwar eigene Regelungen treffen, doch sobald der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer (RTV) gilt, sind die Vorgaben verbindlich. Wer also im Zweifel ist, sollte immer einen Blick in den eigenen Arbeitsvertrag und die Betriebszugehörigkeit werfen.
Rechtsgrundlagen und maßgebliche Tarifverträge für den Urlaubsanspruch
Rechtsgrundlagen und maßgebliche Tarifverträge für den Urlaubsanspruch
Die rechtliche Basis für den Urlaubsanspruch im Dachdeckerhandwerk ist ein Zusammenspiel aus bundesgesetzlichen Vorgaben und branchenspezifischen Tarifverträgen. Zentral ist hier der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV), der die wichtigsten Details rund um Urlaub, Entgelt und Sonderregelungen verbindlich festlegt. Der RTV regelt beispielsweise, wie sich der Urlaubsanspruch je nach Betriebszugehörigkeit entwickelt, welche Besonderheiten bei Teilurlaub greifen und wie das Urlaubsentgelt zu berechnen ist.
Ergänzend dazu bleibt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) immer anwendbar, sofern tarifliche Regelungen keine günstigeren Ansprüche vorsehen. Das BUrlG gibt den gesetzlichen Mindesturlaub vor und definiert grundlegende Rechte wie die Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs oder den Schutz vor Verfall des Mindesturlaubs.
- Der RTV gilt vorrangig für alle tarifgebundenen Dachdeckerbetriebe und ihre gewerblichen Arbeitnehmer.
- Im Konfliktfall zwischen Tarifvertrag und Gesetz gilt stets die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (Günstigkeitsprinzip).
- Besondere Zusatzvereinbarungen, etwa zu Schwerbehinderten oder Sonderurlaub, können durch weitere Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ergänzt werden.
Die aktuelle Fassung des RTV und etwaige Änderungen werden regelmäßig zwischen den Tarifparteien – also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften – ausgehandelt. Es lohnt sich, auf dem Laufenden zu bleiben, denn tarifliche Anpassungen können den Urlaubsanspruch und die Berechnungsmethoden spürbar verändern.
Pro- und Contra-Tabelle: Spezielle Urlaubsregelungen im Dachdeckerhandwerk
Pro | Contra |
---|---|
Gestaffelter Urlaubsanspruch steigt mit der Gewerkzugehörigkeit (bis zu 30 Tage ab 20 Jahren Tätigkeit) | Komplexe Staffelung und Berechnung des Anspruchs, insbesondere bei mehreren Arbeitgeberwechseln |
Winterurlaub ermöglicht Erholung in witterungsbedingt ruhigeren Monaten und schützt Arbeitnehmer | Winterurlaub ist verpflichtend – freie Urlaubsplanung im Sommer eingeschränkt |
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und Jugendliche gibt besonderen Schutz für spezielle Gruppen | Zusatzurlaub muss gesondert beantragt und nachgewiesen werden |
Unterbrechungen bis zu sechs Monaten führen nicht zum Verlust der Gewerkzugehörigkeit | Längere Unterbrechungen können den Urlaubsanspruch anteilig kürzen |
Urlaubsentgelt und oft zusätzliches Urlaubsgeld bieten finanzielle Sicherheit während des Urlaubs | Zusätzliches Urlaubsgeld ist nur tariflich geregelt und nicht grundsätzlich garantiert |
Klar geregelte Übertragung, Verfall und Abgeltung des Urlaubsanspruchs sorgen für Transparenz | Verfall von Urlaub bei Missachtung der Fristen oder fehlender Mitwirkung möglich |
Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte, schützt vor Benachteiligung bei Urlaubsplanung | In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet allein der Arbeitgeber über Urlaubszeiten |
Zeiten von Aus- und Weiterbildung im Dachdeckerhandwerk werden für Urlaub mitgezählt | Ansprüche aus früheren Beschäftigungen müssen nachgewiesen werden, sonst droht Verfall |
Urlaubsdauer nach Betriebs- und Gewerkzugehörigkeit – Tabellen und Beispiele
Urlaubsdauer nach Betriebs- und Gewerkzugehörigkeit – Tabellen und Beispiele
Die Höhe des Urlaubsanspruchs im Dachdeckerhandwerk richtet sich maßgeblich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Gewerk. Je länger jemand dabei ist, desto mehr Urlaubstage stehen ihm zu. Dabei zählt nicht nur die Zeit im aktuellen Betrieb, sondern die gesamte gewerkbezogene Laufbahn – also auch Zeiten aus vorherigen Anstellungen oder einschlägigen Aus- und Weiterbildungen.
Folgende Tabelle zeigt die gestaffelte Urlaubsdauer:
Urlaubstage nach Gewerkzugehörigkeit
- Bis 10 Jahre: 26 Arbeitstage
- Bis 15 Jahre: 27 Arbeitstage
- Bis 18 Jahre: 28 Arbeitstage
- Bis 19 Jahre: 29 Arbeitstage
- Ab 20 Jahre: 30 Arbeitstage
Ein kleines Beispiel aus der Praxis: Wer 12 Jahre im Dachdeckerhandwerk tätig ist, hat Anspruch auf 27 Arbeitstage Urlaub. Wird im Laufe des Jahres die nächste Stufe erreicht, etwa durch das 20. Jahr der Gewerkzugehörigkeit, erhöht sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage – und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem das Jubiläum vollendet ist.
Wichtig zu wissen: Für die Berechnung zählt der erste Tag der Tätigkeit oder Ausbildung im Dachdeckerhandwerk. Unterbrechungen bis zu sechs Monaten, etwa durch Krankheit oder Elternzeit, werden mitgerechnet. Wer also beispielsweise nach einer längeren Pause zurückkehrt, verliert seinen bereits erworbenen Urlaubsanspruch nicht einfach so.
Ein weiteres Detail: Samstage gelten im Dachdeckerhandwerk nicht als Arbeitstage. Die Urlaubstage beziehen sich ausschließlich auf die regulären Werktage, also Montag bis Freitag. Das sorgt für Klarheit und verhindert Missverständnisse bei der Urlaubsplanung.
Zusätzlicher Urlaub für besondere Personengruppen und Sonderfälle
Zusätzlicher Urlaub für besondere Personengruppen und Sonderfälle
Manchmal reicht der Standardurlaub einfach nicht aus – etwa, wenn besondere Lebensumstände oder gesetzliche Vorgaben ins Spiel kommen. Für bestimmte Personengruppen und in speziellen Situationen sieht das Dachdeckerhandwerk daher zusätzliche Urlaubstage oder Sonderregelungen vor.
- Schwerbehinderte Beschäftigte: Wer einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 besitzt, erhält gemäß § 208 SGB IX einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom tariflichen Mehrurlaub und wird auf die regulären Urlaubstage aufgeschlagen.
- Jugendliche Arbeitnehmer: Für unter 18-Jährige gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erhöhte Mindesturlaubsansprüche. Die genaue Zahl richtet sich nach dem Alter und kann über den tariflichen Regelungen liegen.
- Höherer gesetzlicher oder tariflicher Urlaub: Falls neuere Tarifverträge oder gesetzliche Änderungen einen längeren Urlaubsanspruch vorsehen, haben diese Regelungen Vorrang. Das bedeutet: Wer durch eine Gesetzesänderung mehr Urlaub bekommt, darf sich freuen – der höhere Anspruch gilt automatisch.
- Urlaub bei Weiterbildung oder Umschulung: Zeiten gewerkbezogener Aus- und Fortbildung werden für die Berechnung der Urlaubsdauer anerkannt. Das kann im Einzelfall zu einem schnelleren Erreichen der nächsten Urlaubsstufe führen.
- Individuelle Sonderfälle: In seltenen Fällen können Betriebsvereinbarungen oder persönliche Umstände (z.B. Pflege naher Angehöriger) zu zusätzlichem Sonderurlaub führen. Hier entscheidet oft der Einzelfall und die Absprache mit dem Arbeitgeber.
Es lohnt sich also, die eigene Situation genau zu prüfen und bei Unsicherheiten gezielt nachzufragen – manchmal steckt der Teufel im Detail, und ein paar Urlaubstage mehr sind schnell übersehen.
Teilurlaub und Winterurlaub: Besondere Regeln im Dachdeckergewerbe
Teilurlaub und Winterurlaub: Besondere Regeln im Dachdeckergewerbe
Im Dachdeckerhandwerk gibt es ein paar Kniffe, die den Urlaubsanspruch in der Praxis wirklich einzigartig machen. Ein zentrales Element ist der sogenannte Winterurlaub. Mindestens ein Drittel des Jahresurlaubs muss im Zeitraum Januar, Februar, März oder Dezember genommen werden. Das ist kein Scherz, sondern soll den Beschäftigten ermöglichen, in den witterungsbedingt ruhigeren Monaten Kraft zu tanken – und gleichzeitig den Betrieben helfen, die Arbeitsspitzen im Sommer besser zu bewältigen.
- Winterurlaub ist Pflicht: Die konkrete Verteilung dieses Winterurlaubs wird gemeinsam mit dem Betriebsrat festgelegt. Ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber, aber auch dann gilt: Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt immer unberührt.
- Teilurlaub bei unterjährigem Eintritt oder Austritt: Wer im laufenden Jahr ein- oder austritt, hat pro angefangene drei Monate Betriebszugehörigkeit Anspruch auf 0,5 Urlaubstage. Das klingt erstmal wenig, summiert sich aber – und kann entscheidend sein, wenn es um die Abrechnung am Jahresende geht.
- Keine automatische Übertragung: Wird der Winterurlaub nicht im vorgesehenen Zeitraum genommen, verfällt er grundsätzlich, sofern keine dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründe dagegensprechen. Hier lohnt sich eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Arbeitgeber.
Unterm Strich: Wer clever plant und die Besonderheiten kennt, kann im Dachdeckergewerbe seinen Urlaub optimal nutzen – und steht im Winter garantiert nicht im Regen.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld im Dachdeckerhandwerk
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld im Dachdeckerhandwerk
Beim Thema Urlaubsentgelt wird es für viele erst richtig spannend, denn hier geht es ums Geld – und zwar nicht zu knapp. Im Dachdeckerhandwerk wird das Urlaubsentgelt auf Basis des durchschnittlichen Bruttostundenlohns berechnet, den der Arbeitgeber jährlich mitteilt. Dabei zählen alle im Bemessungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden und Zuschläge, sodass die Berechnung wirklich fair abläuft.
- Berechnungsgrundlage: Für die Höhe des Urlaubsentgelts wird der Bruttodurchschnittsstundenlohn des Vorjahres oder des aktuellen Kalenderjahres herangezogen. Das garantiert, dass Schwankungen im Verdienst – etwa durch Überstunden oder Schlechtwetter – berücksichtigt werden.
- Fälligkeit: Das Urlaubsentgelt muss spätestens am letzten Arbeitstag vor Urlaubsantritt ausgezahlt werden. Wer also plant, ein paar Tage auszuspannen, kann sicher sein, dass das Geld rechtzeitig auf dem Konto landet.
- Zusätzliches Urlaubsgeld: Im Dachdeckerhandwerk gibt es oft ein tariflich geregeltes zusätzliches Urlaubsgeld. Die Höhe und Anspruchsvoraussetzungen sind im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt und können sich jährlich ändern. Wichtig: Dieses Extra ist nicht gesetzlich garantiert, sondern hängt von der Tarifbindung des Betriebs ab.
- Rückforderung: Wurde versehentlich zu viel Urlaubsentgelt oder Urlaubsgeld gezahlt, kann der Arbeitgeber die Differenz zurückfordern. Das passiert selten, aber es ist möglich – also am besten die Abrechnung immer im Blick behalten.
Ein kleiner Tipp am Rande: Bei Neueinstellungen oder Änderungen der Bruttolohnsummenmeldung gibt es eine sofortige Anpassung der Berechnungsgrundlage. Wer hier aufmerksam bleibt, erlebt keine bösen Überraschungen.
Regelungen zur Übertragung, Verfall und Abgeltung des Urlaubs
Regelungen zur Übertragung, Verfall und Abgeltung des Urlaubs
Urlaubsansprüche im Dachdeckerhandwerk sind nicht unbegrenzt übertragbar. Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur dann möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. In solchen Fällen bleibt der Resturlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres erhalten. Danach verfällt er unwiderruflich, sofern keine außergewöhnlichen Umstände – etwa längere Krankheit – vorliegen.
- Übertragung: Die Übertragung ist auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt. Tariflicher Mehrurlaub kann abweichend geregelt sein und unterliegt oft strengeren Fristen.
- Verfall: Wird der Urlaub trotz Möglichkeit nicht rechtzeitig genommen, verfällt er automatisch. Arbeitgeber sind verpflichtet, rechtzeitig auf drohenden Verfall hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Anspruch bestehen.
- Abgeltung: Offene Urlaubsansprüche dürfen nur dann finanziell abgegolten werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Die Abgeltung erfolgt auf Basis des zuletzt maßgeblichen Bruttolohns.
Wichtig ist: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte frühzeitig planen und sich die Hinweise des Arbeitgebers schriftlich bestätigen lassen. So bleibt der Urlaubsanspruch geschützt und Missverständnisse werden vermieden.
Urlaubsanspruch bei unterjähriger Beschäftigung und Sonderfällen
Urlaubsanspruch bei unterjähriger Beschäftigung und Sonderfällen
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Dachdeckerhandwerk nicht am 1. Januar oder 31. Dezember, wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Für jeweils drei volle Monate Betriebszugehörigkeit steht ein Anspruch von 0,5 Urlaubstagen zu. Der Stichtag für die Berechnung ist immer der 1. Januar des laufenden Urlaubsjahres.
- Beispiel: Wer im Mai eintritt und bis Dezember bleibt, sammelt für acht Monate Beschäftigung insgesamt 1,5 Urlaubstage an. Das klingt erst mal wenig, ist aber tariflich exakt so geregelt.
- Resturlaub bei Arbeitgeberwechsel: Ein nicht genommener Urlaubsanspruch aus dem alten Betrieb kann durch eine Urlaubsbescheinigung nachgewiesen und im neuen Betrieb angerechnet werden. Ohne Nachweis verfällt der Anspruch meist.
- Langzeitunterbrechungen: Bei Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten – etwa durch Elternzeit oder längere Krankheit – kann der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden. Unterbrechungen bis zu sechs Monaten werden jedoch voll angerechnet.
- Sonderurlaub: Für bestimmte Anlässe wie Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Todesfall eines nahen Angehörigen kann zusätzlicher unbezahlter oder bezahlter Sonderurlaub gewährt werden. Die genaue Dauer ist meist in Betriebsvereinbarungen geregelt.
In allen Fällen empfiehlt es sich, die eigene Situation frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu klären. Gerade bei Sonderfällen oder mehreren Arbeitgeberwechseln im Jahr kann es sonst schnell zu Missverständnissen kommen.
Verantwortlichkeiten für die Urlaubsauszahlung: Kein Urlaubskassenverfahren
Verantwortlichkeiten für die Urlaubsauszahlung: Kein Urlaubskassenverfahren
Im Dachdeckerhandwerk gibt es – anders als in anderen Baugewerken – kein zentrales Urlaubskassenverfahren. Das bedeutet, die komplette Verantwortung für die korrekte Berechnung, Auszahlung und Dokumentation des Urlaubsentgelts liegt direkt beim Arbeitgeber. Es existiert keine Erstattungsstelle wie die SOKA-DACH, die Zahlungen rückabwickelt oder Ansprüche verwaltet.
- Arbeitgeberpflichten: Jeder Betrieb muss eigenständig alle Urlaubsansprüche erfassen, korrekt berechnen und pünktlich auszahlen. Fehler bei der Auszahlung oder Nachlässigkeiten bei der Dokumentation können zu Nachforderungen oder rechtlichen Konsequenzen führen.
- Informationspflicht: Arbeitgeber erhalten jährlich eine Mitteilung über den maßgeblichen Bruttodurchschnittsstundenlohn, der als Grundlage für die Urlaubsvergütung dient. Bei Neueinstellungen oder Änderungen der Bruttolohnsummenmeldung ist eine sofortige Anpassung erforderlich.
- Keine zentrale Unterstützung: Arbeitnehmer können sich bei Fragen nicht an eine Urlaubskasse wenden, sondern müssen direkt mit dem eigenen Betrieb klären, wie ihr Urlaubsanspruch abgewickelt wird.
Diese dezentrale Lösung erfordert von Betrieben eine besonders sorgfältige und transparente Handhabung aller Urlaubsangelegenheiten. Wer als Arbeitnehmer unsicher ist, sollte nicht zögern, die eigenen Ansprüche aktiv einzufordern oder im Zweifel fachkundigen Rat einzuholen.
Mitbestimmung und Rechte des Betriebsrats beim Urlaubsanspruch
Mitbestimmung und Rechte des Betriebsrats beim Urlaubsanspruch
Der Betriebsrat spielt im Dachdeckerhandwerk eine entscheidende Rolle, wenn es um die konkrete Ausgestaltung des Urlaubs geht. Seine Mitbestimmungsrechte sind gesetzlich fest verankert und betreffen vor allem die Verteilung und Festlegung der Urlaubszeiten im Betrieb.
- Urlaubsgrundsätze: Der Betriebsrat muss bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze beteiligt werden. Dazu zählt etwa, wie Urlaubsanträge bearbeitet und genehmigt werden oder nach welchen Kriterien Urlaub gewährt wird.
- Winterurlaub: Besonders bei der Festlegung des Winterurlaubs ist die Mitwirkung des Betriebsrats vorgeschrieben. Ohne seine Zustimmung kann der Arbeitgeber keine verbindlichen Regelungen zur Verteilung dieses Urlaubsabschnitts treffen.
- Schutz vor Benachteiligung: Der Betriebsrat achtet darauf, dass bei der Urlaubsplanung niemand bevorzugt oder benachteiligt wird. Er kann bei Streitfällen vermitteln und sich für eine faire Lösung einsetzen.
- Informationsrecht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle geplanten Urlaubsregelungen zu informieren. Das betrifft auch kurzfristige Änderungen oder Sonderregelungen.
Diese Mitbestimmungsrechte sorgen dafür, dass die Interessen der Beschäftigten gewahrt bleiben und betriebliche Abläufe mitarbeiterfreundlich gestaltet werden. Wer als Arbeitnehmer Fragen zur Urlaubsplanung hat, kann sich jederzeit vertrauensvoll an den Betriebsrat wenden.
Ansprechpartner, Servicezeiten und technische Hinweise für Dachdeckerbetriebe
Ansprechpartner, Servicezeiten und technische Hinweise für Dachdeckerbetriebe
Für alle spezifischen Fragen rund um Urlaubsansprüche, tarifliche Regelungen oder Abrechnungsmodalitäten steht Dachdeckerbetrieben eine zentrale Anlaufstelle zur Verfügung. Der direkte Kontakt erleichtert die Klärung individueller Anliegen und sorgt für schnelle, praxisnahe Unterstützung.
- Servicezeiten:
- Montag bis Donnerstag: 07:30–17:00 Uhr
- Freitag: 07:30–15:00 Uhr
- Hinweis: Am 30.05.2025 bleibt die Zentrale geschlossen, ab 02.06.2025 wieder erreichbar.
- Kontaktmöglichkeiten:
- Telefon: 0611 1601-100
- E-Mail: info@soka-dach.de
- Technische Hinweise:
- Für die Nutzung onlinebasierter Informationsdienste werden aktuelle Browser wie Google Chrome, Microsoft Edge oder Mozilla Firefox empfohlen.
- Der Internet Explorer wird nicht mehr unterstützt.
Mit diesen Kontaktwegen und technischen Empfehlungen können Dachdeckerbetriebe unkompliziert auf aktuelle Informationen zugreifen und ihre Anliegen effizient klären.
FAQ zum Urlaubsanspruch im Dachdeckerhandwerk
Wie viele Urlaubstage stehen mir als Dachdecker zu?
Die Urlaubstage im Dachdeckerhandwerk richten sich nach der Dauer der Gewerkzugehörigkeit. Bis 10 Jahre sind es 26 Arbeitstage, bis 15 Jahre 27, bis 18 Jahre 28, bis 19 Jahre 29 und ab 20 Jahren 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Samstage zählen dabei nicht als Arbeitstage.
Wie wird das Urlaubsentgelt im Dachdeckerhandwerk berechnet?
Das Urlaubsentgelt berechnet sich auf Basis des durchschnittlichen Bruttostundenlohns, der jährlich vom Arbeitgeber mitgeteilt wird. Alle im maßgeblichen Zeitraum erzielten Entgelte samt Zuschlägen werden für die Berechnung herangezogen.
Gibt es im Dachdeckerhandwerk verpflichtenden Winterurlaub?
Ja, mindestens ein Drittel des Jahresurlaubs muss im Januar, Februar, März oder Dezember als Winterurlaub genommen werden. Die genaue Planung wird mit dem Betriebsrat abgestimmt, der gesetzliche Mindesturlaub bleibt hiervon unberührt.
Wer ist im Dachdeckerhandwerk für die Auszahlung des Urlaubsentgelts verantwortlich?
Im Dachdeckerhandwerk liegt die Verantwortung für Urlaubsanspruch, Abrechnung und Auszahlung vollständig beim Arbeitgeber. Es gibt keine Urlaubskassenregelung, und die SOKA-DACH zahlt keine Erstattungen.
Was passiert mit nicht genommenem Urlaub am Jahresende?
Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Jahr genommen werden. Eine Übertragung ist nur in Ausnahmefällen bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Danach verfällt der Anspruch, sofern keine besonderen Gründe wie z.B. Krankheit vorliegen.